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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
2. Schriftform und Nebenabreden
3. Lieferung und Lieferzeit
4. Gefahrübergang
5. Mängelrüge und Annahme
6. Gewährleistung
7. Haftung
8. Zahlungsbedingungen, Erfüllungsort
9. Eigentumsvorbehalt
10. Verjährung
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
12. Schlussbestimmungen
( Stand: August 2010 )
Transarms Handelsges.mbH (ff: TRANSARMS)
1. Geltungsbereich
Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der TRANSARMS gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die TRANSARMS hat ihrer Einbeziehung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen - als angenommen.
2. Schriftform und Nebenabreden
Angebote der TRANSARMS sind frei bleibend. TRANSARMS kann schriftliche Vertragserklärung des Auftraggebers verlangen. Im Zweifel gelten das Angebot und die schriftliche Auftragsbestätigung der TRANSARMS. Mündliche Nebenabreden und Abänderungen des Vertrages werden erst wirksam, wenn sie von der TRANSARMS schriftlich bestätigt werden.Allen Aufträgen werden die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Netto-Preise zugrunde gelegt.
3. Lieferung und Lieferzeit
a) Gewichts-, Maß-, und Zustandsangaben in Prospekten und Angeboten erfolgen nach bestem Wissen der TRANSARMS. Zumutbare Abweichungen bleiben vorbehalten. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
b) Jede Verweisung auf Zustand und Erhaltungsgrad stellt lediglich eine Leistungsbeschreibung dar, sofern nicht die TRANSARMS ausdrücklich die Gewähr in Form einer Garantieverpflichtung für das Einhalten dieser technischen Beschreibung übernimmt. Werden bei Abschluss des Vertrages bezüglich des Vertragsgegenstandes Beschaffenheits- oder Originalitätsgarantien abgegeben, so bedürfen diese der Schriftform.
c) Die Einhaltung der Frist für Lieferungen und Leistungen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen der TRANSARMS und dem Kunden geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit TRANSARMS die Verzögerung zu vertreten hat. Falls die geltenden Preise von Lieferanten oder sonstige Kosten zwischen Vertragsschluss und Lieferung steigen, ist die TRANSARMS berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen.
d) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Betriebsgelände verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. TRANSARMS ist zu Teillieferungen berechtigt.
e) Die Frist für Lieferungen und Leistungen verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse wie z. B. Krieg, behördliche Maßnahmen, Energie oder Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, Ausbleiben von Zulieferungen der TRANSARMS, bei Aufruhr sowie Verkehrsstörungen etc., es sei denn, die Lieferung oder Leistung wird dadurch unmöglich. Kann die TRANSARMS infolge dieser Umstände auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, besteht ein beiderseitiges Rücktrittsrecht. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
f) Im Falle eines Lieferverzugs steht dem Kunden unter Ausschluss weiterer Ansprüche ein Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn er TRANSARMS eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, verbunden mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er die Annahme der Leistung nach Ablauf dieser Frist ablehne und TRANSARMS die Leistung nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist bewirkt. Das Rücktrittsrecht ist beschränkt auf den nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, der erbrachte Leistungsteil ist objektiv unverwertbar.
g) TRANSARMS ist berechtigt, die Lieferung bis zur Bewirkung der vereinbarten Gegenleistung oder der Leistung entsprechender Sicherheiten zu verweigern, falls sich die Vermögenslage des Kunden nach Vertragsabschluss verschlechtert oder dieser Umstand schon bei Vertragsabschluss bestanden hat, TRANSARMS jedoch erst anschließend bekannt wird.
b) Jede Verweisung auf Zustand und Erhaltungsgrad stellt lediglich eine Leistungsbeschreibung dar, sofern nicht die TRANSARMS ausdrücklich die Gewähr in Form einer Garantieverpflichtung für das Einhalten dieser technischen Beschreibung übernimmt. Werden bei Abschluss des Vertrages bezüglich des Vertragsgegenstandes Beschaffenheits- oder Originalitätsgarantien abgegeben, so bedürfen diese der Schriftform.
c) Die Einhaltung der Frist für Lieferungen und Leistungen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen der TRANSARMS und dem Kunden geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit TRANSARMS die Verzögerung zu vertreten hat. Falls die geltenden Preise von Lieferanten oder sonstige Kosten zwischen Vertragsschluss und Lieferung steigen, ist die TRANSARMS berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen.
d) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Betriebsgelände verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. TRANSARMS ist zu Teillieferungen berechtigt.
e) Die Frist für Lieferungen und Leistungen verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse wie z. B. Krieg, behördliche Maßnahmen, Energie oder Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, Ausbleiben von Zulieferungen der TRANSARMS, bei Aufruhr sowie Verkehrsstörungen etc., es sei denn, die Lieferung oder Leistung wird dadurch unmöglich. Kann die TRANSARMS infolge dieser Umstände auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, besteht ein beiderseitiges Rücktrittsrecht. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
f) Im Falle eines Lieferverzugs steht dem Kunden unter Ausschluss weiterer Ansprüche ein Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn er TRANSARMS eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, verbunden mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er die Annahme der Leistung nach Ablauf dieser Frist ablehne und TRANSARMS die Leistung nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist bewirkt. Das Rücktrittsrecht ist beschränkt auf den nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, der erbrachte Leistungsteil ist objektiv unverwertbar.
g) TRANSARMS ist berechtigt, die Lieferung bis zur Bewirkung der vereinbarten Gegenleistung oder der Leistung entsprechender Sicherheiten zu verweigern, falls sich die Vermögenslage des Kunden nach Vertragsabschluss verschlechtert oder dieser Umstand schon bei Vertragsabschluss bestanden hat, TRANSARMS jedoch erst anschließend bekannt wird.
4. Gefahrübergang
Ab Verladung auf das Transportmittel reisen alle Waren – unabhängig von einer vereinbarten Frachtkostenregelung – auf Gefahr des Kunden. Der Kunde versichert, über die notwendige Waffenerwerbserlaubnis bzw. Waffenhandelslizenz zu verfügen. Für den Versand obliegt es dem Kunden, eine sichere Versendungsart zu bestimmen. Erfolgt keine Bestimmung, wählt TRANSARMS einen geeigneten Versandweg.
5. Mängelrüge und Annahme
a) Der Kunde hat Lieferungen unverzüglich nach Eingang sorgfältig zur Feststellung von Fehlmengen und Transportschäden zu prüfen. Im Falle eines Transportschadens ist ein Schadensprotokoll zur Sicherung evtl. Schadensersatzansprüche gegen das Verkehrsunternehmen (Post, Eisenbahn, Spediteur etc.) anzufertigen.
b) Mängel müssen innerhalb von einer Woche nach Eingang der Lieferung schriftlich bei der TRANSARMS angezeigt werden, versteckte Mängel eine Woche nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Wochen nach Empfang der Ware. Geschieht dies nicht, gilt die Lieferung als mangelfrei und genehmigt.
b) Mängel müssen innerhalb von einer Woche nach Eingang der Lieferung schriftlich bei der TRANSARMS angezeigt werden, versteckte Mängel eine Woche nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Wochen nach Empfang der Ware. Geschieht dies nicht, gilt die Lieferung als mangelfrei und genehmigt.
6. Gewährleistung
a) Für Gebraucht-, Sammler-, Salut- und Dekowaffen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Auf Kundenwunsch umgebaute Waffen zu Dekorationszwecken oder als Salutwaffe sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
b) Alle diejenigen Teile, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweisen, sind für den Kunden ohne weitere Kosten nach Wahl der TRANSARMS im Rahmen ihres Kundendienstes nachzubessern oder neu zu liefern, sofern die Ursache für den Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Der Nacherfüllungsanspruch ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Feststellung des Mangels schriftlich geltend zu machen. Andere Gewährleistungsansprüche stehen dem Kunden erst dann zu, wenn zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind. Schadensersatz kommt nur unter den Voraussetzungen der Ziffer 7 in Betracht.
c) Nicht von der Gewährleistung umfasst sind Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei unsachgemäßer Behandlung, Änderung des Liefergegenstandes oder Instandsetzungsversuchen durch den Kunden, durch fremde Unternehmen oder durch sonstige Dritte entfällt das Gewährleistungsrecht. TRANSARMS übernimmt keine Gewährleistung für den Erhalt der Originalität der überlassenen Waffen.
d) Waren, die TRANSARMS zur Reparatur oder zur kostenlosen Instandsetzung zugesandt werden, sind frei zu senden.
b) Alle diejenigen Teile, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweisen, sind für den Kunden ohne weitere Kosten nach Wahl der TRANSARMS im Rahmen ihres Kundendienstes nachzubessern oder neu zu liefern, sofern die Ursache für den Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Der Nacherfüllungsanspruch ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Feststellung des Mangels schriftlich geltend zu machen. Andere Gewährleistungsansprüche stehen dem Kunden erst dann zu, wenn zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind. Schadensersatz kommt nur unter den Voraussetzungen der Ziffer 7 in Betracht.
c) Nicht von der Gewährleistung umfasst sind Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei unsachgemäßer Behandlung, Änderung des Liefergegenstandes oder Instandsetzungsversuchen durch den Kunden, durch fremde Unternehmen oder durch sonstige Dritte entfällt das Gewährleistungsrecht. TRANSARMS übernimmt keine Gewährleistung für den Erhalt der Originalität der überlassenen Waffen.
d) Waren, die TRANSARMS zur Reparatur oder zur kostenlosen Instandsetzung zugesandt werden, sind frei zu senden.
7. Haftung
Die Haftung der TRANSARMS und ihrer Erfüllungsgehilfen beschränkt sich – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um einen Schaden, der durch das Fehlen einer von der TRANSARMS garantierten Beschaffenheit entstanden ist. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
8. Zahlungsbedingungen, Erfüllungsort
a) Rechnungen der TRANSARMS sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto Kasse. In Abweichung von dieser Regelung besonders vereinbarte bzw. von TRANSARMS festgelegte Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Alle Zahlungen werden zur Tilgung der ältesten fälligen Forderung verwendet. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Worms.
b) Schecks und sonstige Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Für diese Zahlungsmittel gilt der Tag als Zahlungseingang, an dem die TRANSARMS über den Betrag verfügen kann.
c) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte können auch nur dann geltend gemacht werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
d) Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so fallen Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 288 BGB) an. Skonto darf der Kunde nur dann einbehalten, wenn mit TRANSARMS ein Zahlungsnachlass ausdrücklich vereinbart worden ist.
b) Schecks und sonstige Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Für diese Zahlungsmittel gilt der Tag als Zahlungseingang, an dem die TRANSARMS über den Betrag verfügen kann.
c) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte können auch nur dann geltend gemacht werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
d) Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so fallen Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 288 BGB) an. Skonto darf der Kunde nur dann einbehalten, wenn mit TRANSARMS ein Zahlungsnachlass ausdrücklich vereinbart worden ist.
9. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum der TRANSARMS (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Tilgung aller, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung zum Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der TRANSARMS.
b) Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im Wege des ordentlichen Geschäftsganges zu verfügen, solange er sich nicht mit Zahlungen in Verzug befindet. Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung aller, auch künftiger Forderungen der TRANSARMS aus der Geschäftsverbindung an die TRANSARMS abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert wird. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt, es sei denn, er stellt seine Zahlungen ein oder die TRANSARMS widerruft diese Einziehungsermächtigung. Die Befugnis der TRANSARMS, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf Verlangen der TRANSARMS ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zur Zahlung an die TRANSARMS anzuzeigen. Zahlungen an ihn selbst darf er nicht mehr annehmen.
c) Der Kunde hat der TRANSARMS auf Verlangen unverzüglich schriftlich anzuzeigen, an wen er Liefergegenstände veräußert hat, welche Forderungen ihm aus der Veräußerung entstehen und die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
d) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder sonstigen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn er die Eigentumsrechte der TRANSARMS bis zur vollständigen Bezahlung der Liefergegenstände durch einen Drittbesteller diesem gegenüber vorbehält. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen ist der Kunde nicht berechtigt.
e) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die TRANSARMS zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe oder gegebenen Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die TRANSARMS gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Rücknahmekosten trägt der Kunde.
f) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt die TRANSARMS vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Rücknahmekosten trägt der Kunde.
b) Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im Wege des ordentlichen Geschäftsganges zu verfügen, solange er sich nicht mit Zahlungen in Verzug befindet. Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung aller, auch künftiger Forderungen der TRANSARMS aus der Geschäftsverbindung an die TRANSARMS abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert wird. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt, es sei denn, er stellt seine Zahlungen ein oder die TRANSARMS widerruft diese Einziehungsermächtigung. Die Befugnis der TRANSARMS, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf Verlangen der TRANSARMS ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zur Zahlung an die TRANSARMS anzuzeigen. Zahlungen an ihn selbst darf er nicht mehr annehmen.
c) Der Kunde hat der TRANSARMS auf Verlangen unverzüglich schriftlich anzuzeigen, an wen er Liefergegenstände veräußert hat, welche Forderungen ihm aus der Veräußerung entstehen und die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
d) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder sonstigen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn er die Eigentumsrechte der TRANSARMS bis zur vollständigen Bezahlung der Liefergegenstände durch einen Drittbesteller diesem gegenüber vorbehält. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen ist der Kunde nicht berechtigt.
e) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die TRANSARMS zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe oder gegebenen Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die TRANSARMS gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Rücknahmekosten trägt der Kunde.
f) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt die TRANSARMS vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Rücknahmekosten trägt der Kunde.
10. Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung, Inbetriebnahme bzw. Abnahme der Leistung, soweit nicht abweichendes in Ziffer 6 geregelt ist. Ansprüche für Einmalprodukte beschränken sich auf den ersten Gebrauch. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und für Rückgriffsansprüche des Unternehmers gelten die gesetzlichen Fristen.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
a) Die Vertragspartner werden sich bemühen, Meinungsverschiedenheiten im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln. Gerichtsstand ist Worms. Jedoch ist die TRANSARMS nach ihrem Ermessen berechtigt, auch das für den Wohnsitz des Kunden zuständige Gericht in Anspruch zu nehmen.
b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
c) Die EU-Kommission stellt demnächst eine Plattform zur Online-Streitbeilegung ( OS-Plattform ) bereit. Den Link werden wir an dieser Stelle veröffentlichen, sobald die Plattform aktiviert ist, voraussichtlich ab dem 15.02.2016.
b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
c) Die EU-Kommission stellt demnächst eine Plattform zur Online-Streitbeilegung ( OS-Plattform ) bereit. Den Link werden wir an dieser Stelle veröffentlichen, sobald die Plattform aktiviert ist, voraussichtlich ab dem 15.02.2016.
12. Schlussbestimmungen
Sollten Einzelbestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.